SALTATIO Bergheim e.V.
Ihr Tanzsportclub seit 1992

Satzung

SALTATIO Bergheim e.V.

Tanzsportclub

Clubsatzung (Stand: 10.03.2022)

§ 1: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der

SALTATIO Bergheim e. V.

mit Sitz in Bergheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

 1. Die ausschließliche und unmittelbare Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen insbesondere durch die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2. Der Verein fördert die Jugendarbeit im Rahmen der Sportjugend Nordrhein-Westfalens des Landes- und Bundes-Jugendplanes.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein ist Mitglied im

a) Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V., Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

b) Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 300682 eingetragen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Bergheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3: Umsetzung gesetzlicher Satzungsvorgaben

Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht aus formellen Gründen gefordert werden, können vom Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a beschlossen und vorgenommen werden.

§ 4: Formen der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind:

1. Vollmitglieder

Die Vollmitglieder sind unterteilt in:

a) Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
c) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Altersstichtag ist der jeweils vom Verband festgelegte Altersstichtag für den Altersgruppenwechsel. Vollmitglieder müssen nicht am Sportbetrieb des Vereins aktiv teilnehmen.

2. Ehrenmitglieder.

Vorschlagsberechtigt für eine Ernennung eines Mitglieds zum Ehrenmitglied ist jedes Clubmitglied.
Ehrenmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands gem. § 8, Nr. 1b ernannt.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte von Vollmitgliedern bei gleichzeitiger Beitragsfreiheit.

3. Fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in der Verfolgung seiner Ziele durch die Zahlung eines Beitrages. Sie nehmen am aktiven Sportbetrieb des Vereins nicht teil und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

4. Beurlaubte Mitglieder.

Beurlaubte Mitglieder sind Vollmitglieder, welche vorübergehend und auf absehbare Zeit ohne eigenes Verschulden nicht am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen können und daher nach entsprechendem Antrag vom Vorstand gemäß § 8, Nr. 1b von Pflichten befreit werden können. Sie behalten ihr Stimmrecht. Ihr Status ändert sich bei Fortfall oder Beendigung der Beurlaubungsgründe automatisch wieder in normale Vollmitgliedschaft.

§ 5: Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten des Vereins sowie nach einem vereinsöffentlichen Aufgebot während der Probezeit. Bedenken gegen eine Aufnahme kann jedes Vollmitglied im Rahmen des Aufgebotes anmelden. Im Falle angemeldeter Bedenken muss der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a vor seiner Entscheidung den Ehrenrat befragen.

3. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitgliedes kann vierteljährlich zum jeweiligen Beginn eines Kalender-Vierteljahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Für eine Umwandlung in fördernde Mitgliedschaft gelten die gleichen Bedingungen.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Vollmitgliedes erfolgen. Hierzu muss der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a mit einem einstimmigen Beschluss zunächst das Ausschlussverfahren einleiten.

Das Verfahren ist sodann vom Ehrenrat durchzuführen. Dieser hat nach gemeinsamer Anhörung des Vorstandes gemäß § 8, Nr. 1a, des Antragstellers sowie des auszuschließenden Mitgliedes zu prüfen und festzustellen, ob ein Ausschluss angemessen ist oder gegebenenfalls eine mildere Vereinsstrafe oder sogar keinerlei Bestrafung beschlossen werden soll. Zu dieser Feststellung, die empfehlenden Charakter hat, ist die Einstimmigkeit des Ehrenrates erforderlich. Der Beschluss des Ehrenrates ist zu protokollieren und alsbald der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

Für einen Bestrafungs- oder Ausschlussbeschluss ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit gefasst werden.

Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

Ausschluss- oder Bestrafungsverfahren gegen Paare sind als 2 getrennte Verfahren zu behandeln.

7. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Dieser Ausschluss bedarf auch keines Ehrenratsverfahrens und kann vom Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

8. Schiedsvereinbarung:

Alle Mitglieder sowohl als auch der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a und Ehrenrat sind gehalten, im Falle weitergehender Streitigkeiten von der Möglichkeit der Anrufung eines Verbands-Schiedsgerichtes oder eines Verbands-Sportgerichtes Gebrauch zu machen, ehe ein ordentliches Gericht angerufen wird.

§ 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Jugendversammlung
e) der Ehrenrat

§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vollmitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den beurlaubten Mitgliedern. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8, Nr. 1a ansonsten durch einen durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Sollte eine Präsenzmitgliederversammlung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen nicht möglich sein, kann die Versammlung durch ein schriftliches oder ein elektronisches Umlaufverfahren aber auch im Rahmen einer Telefon- bzw.  Videokonferenz o. ä. durchgeführt werden.
Im Umlaufverfahren ist zur Stimmabgabe eine Frist von 10 Werktagen einzuräumen. Bleibt eine Rückmeldung aus oder geht sie nach Ablauf der Frist ein, wird dies als Enthaltung gewertet.

Die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen ist ausgeschlossen. Die nachfolgenden Regelungen der Punkte 2 ff sind für ein Umlaufverfahren bzw. für Telefon- oder Videokonferenzen analog anzuwenden.

2. In der Mitgliederversammlung sind alle vorgenannten Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die letztbekannte Mail-Adresse oder bei fehlender Mailadresse durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a bis jeweils Ende Januar vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen.

Danach eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur behandelt, wenn der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a diesen zustimmt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes gemäß § 8, Nr. 1a oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende

Tagesordnungspunkte mitzuteilen:

a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes gemäß § 8, Nr. 1a
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind, mit Ausnahme des Jugendwartes
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht eine weitere Bestimmung dieser Satzung anzuwenden ist.

7. Sofern nicht eine weitere Bestimmung dieser Satzung anzuwenden ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst im Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Dies gilt analog für den 1. Wahlgang bei Vorstandswahlen o. ä. Wird im 1. Wahlgang eine einfache Mehrheit nicht erreicht gilt für den 2. Wahlgang, dass die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

8. Für Satzungsänderungen ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mind. 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Änderungen ist Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Der Wortlaut der erstrebten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung vorgelegt werden.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 8: Vorstand

1a. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart

Zumindest 2 Mitglieder des Vorstandes sind aus dem Kreis der Turniergruppen zu wählen.

1b. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a sowie dem stellvertretenden Schatzmeister und dem stellvertretenden Sportwart. Die Stellvertreter beraten und unterstützen den Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a bei der Erledigung der laufenden Aufgaben/Geschäfte.

1c. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweiligen Mitglieder des amtierenden und des erweiterten Vorstands bleiben bis zu einer Neu-/Zuwahl für das jeweilige Aufgabengebiet im Amt.

2. Vorstandsmitglied gemäß § 8, Nr. 1a und 1b kann jedes Vollmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat und dem Club seit mindestens 5 Jahren als Vollmitglied angehört hat.

Der zum Zeitpunkt einer Einladung zur Mitgliederversammlung amtierende Vorstand gem. § 8, Nr. 1a kann für ein von ihm für einen Vorstandsposten nominiertes Vollmitglied eine Befreiung von der 5-Jahres-Bindung beschließen. Hierzu ist die Einstimmigkeit des vollständigen Vorstandes gem. § 8, Nr. 1a erforderlich.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Sportwart. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder gemeinsam mit dem Schatzmeister oder gemeinsam mit dem Sportwart vertreten. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 2. Vorsitzende. Ausnahmen im Fall von Beauftragungen regelt die Geschäftsordnung.

4.  Entscheidungen, die Belastungen des Clubvermögens im Rahmen von  Darlehens-/Kreditverträgen und/oder Hypotheken mit sich bringen und/oder über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 25 % der voraussichtlichen Jahresmitgliedsbeiträgen belasten, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Nr. 1b.

Kommt es zu keiner Entscheidung, ist auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands gemäß § 8, Nr. 1b die Mitgliederversammlung zu diesem Punkt zu befragen.

5. Grundsätzlich beruft der 1. Vorsitzende die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und leitet sie. Fordern mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Nr. 1a eine Sitzung, kann ein anderes Vorstandsmitglied diese Funktion übernehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder gem. § 8, Nr. 1b anwesend sind bzw. sich im Umlaufverfahren (s. u.) äußern.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Mitglieder des Vorstands haben nur je eine Stimme, auch bei Übernahme von mehr als einer Vorstandsfunktion. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung auf die nächste Vorstandssitzung zu vertagen. Ergibt sich auch hier eine Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit bzw. bei seiner Nichtteilnahme am Umlaufverfahren die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren aber auch im Rahmen einer Telefon- bzw.  Videokonferenz o. ä. gefasst werden. Für die erforderliche Mehrheit bei solchen Beschlüssen gelten die o. a. Regeln für Vorstandsbeschlüsse.

Im Umlaufverfahren ist den Vorstandsmitgliedern zur Stimmabgabe eine Frist von 10 Werktagen einzuräumen. Bleibt eine Rückmeldung aus oder geht sie nach Ablauf der Frist ein, wird dies als Enthaltung gewertet.

6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand/der erweiterte Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden beruft der 2. Vorsitzende zum kürzesten Termin zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes eine Mitgliederversammlung ein.

7. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1b vorgibt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

8. Der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a kann für genau abzugrenzende Aufgaben Beauftragte ohne Sitz und Stimme im Vorstand berufen.

9. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nur mit Zustimmung
des gesamten Vorstandes gemäß § 8, Nr. 1b eine Vorstandstätigkeit in einem anderen Verein ausüben, der einem Tanzsportverband angehört. Bei fehlender Zustimmung scheidet das Vorstandsmitglied unmittelbar aus dem Vorstand/dem erweiterten Vorstand des
Saltatio Bergheim e.V. aus.

§ 9: Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die Vollmitglieder des Vereins im Alter von unter 18 Jahren.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Vollmitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen. Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Jugendversammlung ergibt sich auch, sollte die Mitgliederversammlung den gewählten Jugendwart (vgl. § 9, Nr. 4) ablehnen.

4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt aus den Reihen der Vollmitglieder den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendwart wird für 2 Jahre gewählt und ist durch die Mitgliederversammlung des Clubs zu bestätigen. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Nrn. 6 - 7. Jedes Vollmitglied unter 18 Jahren hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§ 10: Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch aus 1, höchstens aus 5 Personen.

Er kann nur aus Voll- und Ehrenmitgliedern bestehen, die dem Club seit mind. 5 Jahren angehören. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrates sollte ein aktiver Turniertänzer sein.

Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf jeweils 2 Jahre gewählt, wobei der Wahltermin um 1 Jahr gegenüber dem Wahltermin für die Vorstandswahl gemäß § 8, Nr. 1a versetzt sein soll.
Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Nr. 1a können nicht in den Ehrenrat gewählt werden; sie dürfen bei der Wahl des Ehrenrates nicht mitstimmen.

Im Falle des Ausscheidens eines Ehrenratmitgliedes ergänzt sich der Ehrenrat durch Zuwahl, welche von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, selbst.

Der Ehrenrat befasst sich mit der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand und des erweiterten Vorstandes sowie zwischen Mitgliedern untereinander, jedoch ausschließlich in vereinsberührenden Sachen. Darüber hinaus ist der Ehrenrat für die Durchführung von Vereinsstrafsachen zuständig. Er wirkt auch bei der Aufstellung einer Vereinsstrafenliste im Rahmen der Geschäftsordnung mit.

Der Ehrenrat hat das Recht, den Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verpflichten.

§ 11: Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, der Jugendversammlung sowie des Ehrenrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12: Beiträge

Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ist verpflichtet, Beiträge und Gebühren nach dieser Ordnung zu bezahlen.

Der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a kann bei Bedürftigkeit den Beitrag in Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.

§ 13: Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14: Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind folgende Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. verbindlich:

a) Turnier- und Sportordnung
b) Schiedsordnung
c) Werbeordnung
d) Fernsehordnung
e) Finanzordnung

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand gemäß § 8, Nr. 1a mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat oder
b) 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder sie schriftlich gefordert hat.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit der Zweckbestimmung, dass er dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sportes für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Der Verband ist gemeinnützig und befindet sich in Duisburg-Wedau, Friedrich-Ebert-Straße 25, Haus der Verbände im Landessportbund und wird beim Finanzamt Duisburg-Süd unter St.-Nr. 109 / 5970 / 0332 geführt.

Bergheim, den 10.03.2022
Ocke Rörden, 1. Vorsitzender                        Wilfried Zilger, 2. Vorsitzender


Schlussbemerkung vom 21.03.2013:
Die ursprüngliche Satzung wurde am 12.10.1992 im Rahmen der Gründungsversammlung des Saltatio Bergheim von den 13 anwesenden Gründungsmitgliedern beschlossen und trat am 12.10.1992 in Kraft.

Hinweis vom 13.11.2014:
Im Rahmen dieser Satzung wird versucht geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Wenn eine solche Formulierung nicht möglich ist, wird auf das generische Maskulinum zurückgegriffen, um komplizierte/umständliche Formulierungen zu vermeiden.